Eine zwischenmenschliche Begegnung mit dem Arbeitsrecht

Heute freue ich mich, dass ich mal einen “Gastautor” im Blog habe: Mein Freund und Anwalt Martin Rieke von den paraGrafen aus Hamburg hat sich einmal damit auseinander gesetzt, wie man die Liebe von Rechtswegen betrachen könne… sehr lustig:

martinrieke.JPG Was macht ein Jurist, wenn er keine Gesetze hat? Er sucht sich welche! Klingt wie ein Anwaltwitz, enthält aber eine grundlegende Arbeitstechnik der Juristen: Die Analogie. Wenn es für einen Lebenssachverhalt noch keine Gesetze gibt, wird nach einem ähnlichen Sachverhalt gesucht, um sich dann dessen Prinzipien nutzbar zu machen.

So gibt es keinerlei Gesetze, welche eine Liebesbeziehung regeln. Das ist natürlich auch gut so – Liebe soll frei, wild und vor allem aus uns selber kommen. Gedanklich kann man
dennoch durchspielen, wie Grundsätze eines Rechtsgebietes zur Anwendung in der Partnerschaft kämen; mit vielleicht überraschenden Einsichten!

Folgende Analogie mit dem Arbeitsrecht erlaubt darüber hinaus ein ungezwungenes Kennenlernen von Prinzipien des Rechts.

Beginn der Beziehung

Aus arbeitsrechtlicher Sicht kann nur davor gewarnt werden, ein Verhältnis anzufangen ohne sich auf wesentliche Dinge geeinigt zu haben. Das „Fangen Sie einfach mal an…“ eines Arbeitgebers hat diesen für nur einen Tag Arbeit mehr als € 4.000,00 gekostet. Sich ohne großes Kennenlernen in ein Verhältnis zu begeben hat meist ähnlich hohe, diesmal emotionale
Kosten, welche aus Freude über die Tätigkeit häufig unerkannt bleiben.


Das Bewerbungsgespräch / Die Probezeit

Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Jeder möchte etwas von dem anderen. Dies in Bewerbungsgesprächen und der Probezeit deutlich zu machen, ist Voraussetzung für eine gelungene Beziehung. Stellenausschreibungen setzen hier oft utopische Anforderungen (Für den Mann: Versorger alter Schule, moderner gefühlvoller Vater, Macher und trotzdem viel Zeit für die Kinder. Für die Frau: Vamp, Mutter, Hausfrau, Powerfrau). Gleichzeitig sind viele Bewerbungen beliebig, ziellos oder schlicht anbiedernd falsch. Hier kann man auch schon mal wegen bewusster Täuschung anfechten.

Das Kündigungsschutzgesetz

Nach 6 Monaten greift das KSchG, wenn die Emotion auf irgendeiner der beiden Seiten ein bestimmte Größe erreicht hat (Gesetzlich: 10+ Arbeitnehmer). Eine Kündigung des Verhältnisses muss dann sozial gerechtfertigt sein. Sozial gerechtfertigt kann eine Trennung sein, wenn Gründe in der Person oder im Verhalten des anderen vorliegen. Wichtig ist jedoch, dass der Partner eine Chance erhalten muss sein Verhalten zu ändern oder seine persönlichen Probleme (z.B. Alkoholismus oder Krankheit) in den Griff zu bekommen Arbeitsrechtlich heißt das „Abmahnung“. Eine Beendigung ohne Gründe oder per SMS ist unzulässig und meist feige.

Auch wenn ein Partner sein Leben neu ausrichten möchten, gilt das KSchG. Diese Änderung in der inneren Betriebsorganisation, welche dazu führt, dass die Basis für eine gemeinsame Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist, kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Hier gilt jedoch: Vorgeschobene Gründe sind nicht zulässig. Im Falle der Austauschkündigung wird an der betrieblichen Organisation nichts geändert; vielmehr wird das Äquivalent zum Partnerhopping betrieben: Statt einer Auseinandersetzung mit eigenen wiederkehrenden Mustern wird Symptombekämpfung betrieben, indem der Partner ausgetauscht wird und nicht das eigene Fehlverhalten. Richtiges Mittel ist vielmehr häufig den Vertrag zu ändern in Form der Änderungskündigung: So wie bisher können wir nicht weitermachen, lass uns einen anderen Weg finden.

Die Fristlose Kündigung

Entgleisungen, welche unter keinen Umständen zu tolerieren sind, berechtigen zur fristlosen Kündigung. In einigen Fällen (Gewalt, Untreue) ist es sogar zwingend angezeigt zu kündigen,
um Selbstwert und Respekt zu erhalten.

Das befristete Arbeitsverhältnis

Je nach Ausgestaltung kann dies das Gegenstück zum „Lebensabschnittspartner“ sein, das heißt fehlender Mut zum Commitment, der Partner als bloßes Instrument eigener Verwirklichung, letztlich Kontrolle und kalkuliertes Risiko statt Vertrauen und Hingabe. Die Befristung kann aber auch Notwendigkeit oder bewusstes Kennenlernen sein: Wir können beide noch nicht absehen, wohin wir uns entwickeln und auf welche Lebensumstände wir reagieren müssen, aber der Wille ist da. Lass uns in einem Jahr zusammensetzen und sehen wo wir stehen.

Feiern

Vielfach das Schönste im Jahr sind die Betriebsfeste: Sich die Zeit und Gelegenheit nehmen, auf das gemeinsam geschaffene voll Stolz und Anerkennung zurückzuschauen, sich zu feiern
und Pläne für die Zukunft zu schmieden.

2 Responses to “Eine zwischenmenschliche Begegnung mit dem Arbeitsrecht”

  1. madx Says:

    Gute Punkte! Nur wie bekommt man hier jetzte die Gewerkschaften hinein??

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